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2. Gut informiert älter werden

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können die Vollmacht individuell gestalten. Nur in

bestimmten Fällen ist diese an bestimmte Formvor-

schriften gebunden, wie z.B. bei Grundstücksange-

legenheiten. Hier ist die Beurkundung durch einen

Notar erforderlich. Wichtig ist, dass die Vollmacht

gut lesbar ist und die Originalausfertigung vorgelegt

werden kann.

Haben Sie keine Vorsorgevollmacht erstellt und kön-

nen Sie ihre Angelegenheiten (teilweise) nicht mehr

selbst erledigen, folgt grundsätzlich ein gerichtliches

Betreuungsverfahren, und zwar auch dann, wenn Sie

Angehörige haben, weil diese erst durch das Gericht

zum Betreuer bestellt werden müssen.

Die Betreuungsverfügung

Anders als mit einer Vorsorgevollmacht wird durch

eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des

Gerichts nicht vermieden. Mit ihr nehmen Sie Ein-

fluss auf die Auswahl des Betreuers und die Führung

der Betreuung. Nehmen Sie alles auf, was von einem

eventuell zukünftig bestellten Betreuer beachtet wer-

den soll. Dies kann z.B. Ihre Lebensgewohnheiten,

den Umgang mit Haustieren, die Auswahl der Woh-

nungseinrichtung und vieles mehr betreffen.

Der Betreuer unterliegt gesetzlichen Beschränkungen

und der gerichtlichen Überwachung. Darin liegt ein

wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmäch-

tigten. Die Betreuungsverfügung berechtigt die als

Betreuer benannte Person noch nicht zum Handeln.

Erst die Bestellung durch das Betreuungsgericht gibt

ihr die dafür nötige Grundlage. Die Betreuungsver-

fügung kann zusammen mit einer Vorsorgevollmacht

erstellt werden. Dies kann sinnvoll sein, um spätere

Unwirksamkeit einzelner Punkte in der Vorsorgevoll-

macht aufzufangen. So kann der Verfügende seine

höchstpersönlichen Wünsche ergänzend mitteilen.

Die Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung können Sie festlegen,

welche ärztlichen Maßnahmen Sie zu Ihrer medizini-

schen Versorgung wünschen und welche Sie ableh-

nen. So üben Sie vorab Ihr Selbstbestimmungsrecht

für den Fall aus, dass Sie bei einer schweren Krank-

heit oder nach einem Unfall Ihren Willen nicht mehr

äußern können.

Eine Patientenverfügung richtet sich in erster Linie

an die Ärzte und das Behandlungsteam. Da die Erklä-

rungen schwer so genau zu formulieren sind, dass

sie dem Arzt in der konkreten Situation die Entschei-

dung genau vorgeben, sollte die Patientenverfügung

durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt werden. Denn

der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, den in der

Patientenverfügung niedergelegten Willen gegen-

über den Ärzten durchzusetzen.

Bei der Abfassung einer Patientenverfügung sollten

Sie sich vor allemmit Ihrem Arzt beraten. Auch man-

che Hospize helfen weiter. Zudem gibt es viele Infor-

mationsbroschüren: Sie führen ins Thema ein und

helfen, einen persönlichenWillen zu den Fragen über

Leben und Tod zu entwickeln.