

2. Gut informiert älter werden
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können die Vollmacht individuell gestalten. Nur in
bestimmten Fällen ist diese an bestimmte Formvor-
schriften gebunden, wie z.B. bei Grundstücksange-
legenheiten. Hier ist die Beurkundung durch einen
Notar erforderlich. Wichtig ist, dass die Vollmacht
gut lesbar ist und die Originalausfertigung vorgelegt
werden kann.
Haben Sie keine Vorsorgevollmacht erstellt und kön-
nen Sie ihre Angelegenheiten (teilweise) nicht mehr
selbst erledigen, folgt grundsätzlich ein gerichtliches
Betreuungsverfahren, und zwar auch dann, wenn Sie
Angehörige haben, weil diese erst durch das Gericht
zum Betreuer bestellt werden müssen.
Die Betreuungsverfügung
Anders als mit einer Vorsorgevollmacht wird durch
eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des
Gerichts nicht vermieden. Mit ihr nehmen Sie Ein-
fluss auf die Auswahl des Betreuers und die Führung
der Betreuung. Nehmen Sie alles auf, was von einem
eventuell zukünftig bestellten Betreuer beachtet wer-
den soll. Dies kann z.B. Ihre Lebensgewohnheiten,
den Umgang mit Haustieren, die Auswahl der Woh-
nungseinrichtung und vieles mehr betreffen.
Der Betreuer unterliegt gesetzlichen Beschränkungen
und der gerichtlichen Überwachung. Darin liegt ein
wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmäch-
tigten. Die Betreuungsverfügung berechtigt die als
Betreuer benannte Person noch nicht zum Handeln.
Erst die Bestellung durch das Betreuungsgericht gibt
ihr die dafür nötige Grundlage. Die Betreuungsver-
fügung kann zusammen mit einer Vorsorgevollmacht
erstellt werden. Dies kann sinnvoll sein, um spätere
Unwirksamkeit einzelner Punkte in der Vorsorgevoll-
macht aufzufangen. So kann der Verfügende seine
höchstpersönlichen Wünsche ergänzend mitteilen.
Die Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung können Sie festlegen,
welche ärztlichen Maßnahmen Sie zu Ihrer medizini-
schen Versorgung wünschen und welche Sie ableh-
nen. So üben Sie vorab Ihr Selbstbestimmungsrecht
für den Fall aus, dass Sie bei einer schweren Krank-
heit oder nach einem Unfall Ihren Willen nicht mehr
äußern können.
Eine Patientenverfügung richtet sich in erster Linie
an die Ärzte und das Behandlungsteam. Da die Erklä-
rungen schwer so genau zu formulieren sind, dass
sie dem Arzt in der konkreten Situation die Entschei-
dung genau vorgeben, sollte die Patientenverfügung
durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt werden. Denn
der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, den in der
Patientenverfügung niedergelegten Willen gegen-
über den Ärzten durchzusetzen.
Bei der Abfassung einer Patientenverfügung sollten
Sie sich vor allemmit Ihrem Arzt beraten. Auch man-
che Hospize helfen weiter. Zudem gibt es viele Infor-
mationsbroschüren: Sie führen ins Thema ein und
helfen, einen persönlichenWillen zu den Fragen über
Leben und Tod zu entwickeln.
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