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4. Gepflegt älter werden

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Die Leistungen der Pflegeversicherung

Leistungen im häuslichen Bereich

Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Pflegebedürftige sollen selbst darüber entscheiden,

wie und von wem sie gepflegt werden möchten. Sie

haben deshalb die Möglichkeit, entweder ambu-

lante Pflegesachleistungen, das heißt Hilfe von Pfle-

gediensten, oder Pflegegeld in Anspruch zu nehmen.

Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass

die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, z.B.

durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige

Pflegepersonen. Das Pflegegeld wird der betroffenen

Person von der Pflegekasse überwiesen. Pflegesach-

leistungen werden von der Pflegekasse direkt mit

dem ambulanten Dienst abgerechnet. Die entspre-

chenden Beträge für Pflegegeld und Pflegesachleis-

tungen in den jeweiligen Pflegegraden können Sie

der Tabelle auf

Seite 65

entnehmen.

Einheitlicher Entlastungsbetrag ambulant

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch

auf einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe

von bis zu 125 Euro monatlich. Das Geld gibt es z.B.,

wenn ein Pflegedienst vorliest oder mit spazieren

geht. Auch kann es für die Tagespflege, die Kurzzeit­

pflege sowie für Betreuungsangebote verschiede-

ner Dienste (Angebote zur Unterstützung im Alltag)

1.

Entsprechend dem vom MDK festgestellten Pflegegrad (siehe

Seite 62

) gewährt die Pflegeversicherung

unterschiedliche Leistungen in den verschiedenen Bereichen.

genutzt werden. Für Pflegebedürftige in Pflegegrad 1

kann dieser Betrag auch für Leistungen der Grund-

pflege durch anerkannte Pflegedienste genutzt wer-

den. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und

wird nur für die Kostenerstattung tatsächlicher Auf-

wendungen gewährt.

Pflegehilfsmittel

Für die Pflege im häuslichen Umfeld werden oft-

mals bestimmte Hilfsmittel benötigt – Pflegebett,

Rollstuhl, Gehhilfen und anderes. Pflegehilfsmittel

erleichtern z.B. die Körperpflege oder die Mobilität.

Größere Hilfsmittel werden meist leihweise zur Ver-

fügung gestellt. Ist das Hilfsmittel keine Leihgabe,

ist ein Eigenanteil in Höhe von 10% maximal jedoch

25 Euro zu tragen. Bei sogenannten Verbrauchsarti-

keln (z.B. Betteinlagen, Einmalhandschuhe oder Des-

infektionsmittel) erstattet die Pflegekasse Kosten in

Höhe von maximal 40 Euro imMonat. Dies gilt für alle

Pflegegrade (1 bis 5).

Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung

Wer pflegebedürftig ist und weiter zu Hause leben

möchte, ist oft gezwungen, seine Wohnung der neuen

Situation anzupassen. Dann können beispielsweise

breitere Türen für das Durchkommen mit dem Roll-

stuhl notwendig werden.