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4. Gepflegt älter werden

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Oft ist auch die Badewanne für Menschen mit Bewe-

gungseinschränkungen nicht mehr zu nutzen, sodass

der Einbau einer behindertengerechten Dusche not-

wendig ist.

Für diese sogenannten „Wohnumfeldverbesserun-

gen“ gewährt die Pflegekasse – auf Antrag – einen

Zuschuss von bis zu 4.000 Euro. Leben mehrere Pfle-

gebedürftige in einem gemeinsamen Haushalt (z.B.

in einer Wohngruppe) können für die Maßnahmen

bis zu 4.000 Euro pro Person gewährt werden, ins-

gesamt jedoch maximal 16.000 Euro. Voraussetzung

für den Erhalt des Zuschusses ist, dass die Einstu-

fung in einen Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Außerdem

muss der Umbau die Pflege ermöglichen oder erheb-

lich erleichtern oder eine möglichst selbstständige

Lebensführung wiederherstellen.

Zusätzliche Leistungen für ambulant

betreute Wohngruppen

Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreu-

ten Wohngruppe leben, haben unter bestimmten

Voraussetzungen zusätzlich zu den anderen Leis-

tungen Anspruch auf einen monatlichen Wohngrup-

penzuschlag in Höhe von 214 Euro. Damit kann eine

Person finanziert werden, die zum Beispiel organisa-

torische betreuende oder hauswirtschaftliche Tätig-

keiten übernimmt. Mit der Pauschale können auch

mehrere verschiedene Hilfeleistungen durch unter-

schiedliche Personen finanziert werden.

Leistungen der Pflegeversicherung

Die Pauschale können Sie unter folgenden Voraus-

setzungen erhalten:

»

»

Mindestens drei der Bewohner sind

pflegebedürftig (Pflegegrad 1–5) und beziehen

Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen.

»

»

Die Mitglieder der Wohngemeinschaft leben

in einer gemeinsamen Wohnung, in der sie

ihre pflegerische Versorgung gemeinschaftlich

organisieren.

»

»

Die Wohngemeinschaft besteht aus höchstens

zwölf Mitgliedern.

»

»

Der Umfang der pflegerischen Versorgung ent-

spricht nicht dem einer vollstationären Ver-

sorgung.

Für die Gründung von ambulant betreuten Wohn-

gruppen sieht die Pflegeversicherung eine Anschub-

finanzierung vor. Der einmalige Höchstbetrag beträgt

2.500 Euro pro pflegebedürftige Person (Pflegegrad 1

bis 5), maximal jedoch 10.000 Euro pro Wohngruppe.

Verhinderungspflege

Wenn die private Pflegeperson vorübergehend aus-

fällt, weil sie verreist oder krank ist, haben Pflegebe-

dürftige Anspruch auf Leistungen der Verhinderungs-

pflege. Das heißt, bei Verhinderung der Pflegeperson

kann mit den Leistungen der Verhinderungspflege

eine Vertretung für die häusliche Pflege finanziert

werden. Verhinderungspflege kann auch stunden-

weise in Anspruch genommen werden. Dies kann

ein Verwandter, ein Nachbar oder auch ein ambu-