

4. Gepflegt älter werden
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Oft ist auch die Badewanne für Menschen mit Bewe-
gungseinschränkungen nicht mehr zu nutzen, sodass
der Einbau einer behindertengerechten Dusche not-
wendig ist.
Für diese sogenannten „Wohnumfeldverbesserun-
gen“ gewährt die Pflegekasse – auf Antrag – einen
Zuschuss von bis zu 4.000 Euro. Leben mehrere Pfle-
gebedürftige in einem gemeinsamen Haushalt (z.B.
in einer Wohngruppe) können für die Maßnahmen
bis zu 4.000 Euro pro Person gewährt werden, ins-
gesamt jedoch maximal 16.000 Euro. Voraussetzung
für den Erhalt des Zuschusses ist, dass die Einstu-
fung in einen Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Außerdem
muss der Umbau die Pflege ermöglichen oder erheb-
lich erleichtern oder eine möglichst selbstständige
Lebensführung wiederherstellen.
Zusätzliche Leistungen für ambulant
betreute Wohngruppen
Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreu-
ten Wohngruppe leben, haben unter bestimmten
Voraussetzungen zusätzlich zu den anderen Leis-
tungen Anspruch auf einen monatlichen Wohngrup-
penzuschlag in Höhe von 214 Euro. Damit kann eine
Person finanziert werden, die zum Beispiel organisa-
torische betreuende oder hauswirtschaftliche Tätig-
keiten übernimmt. Mit der Pauschale können auch
mehrere verschiedene Hilfeleistungen durch unter-
schiedliche Personen finanziert werden.
Leistungen der Pflegeversicherung
Die Pauschale können Sie unter folgenden Voraus-
setzungen erhalten:
»
»
Mindestens drei der Bewohner sind
pflegebedürftig (Pflegegrad 1–5) und beziehen
Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen.
»
»
Die Mitglieder der Wohngemeinschaft leben
in einer gemeinsamen Wohnung, in der sie
ihre pflegerische Versorgung gemeinschaftlich
organisieren.
»
»
Die Wohngemeinschaft besteht aus höchstens
zwölf Mitgliedern.
»
»
Der Umfang der pflegerischen Versorgung ent-
spricht nicht dem einer vollstationären Ver-
sorgung.
Für die Gründung von ambulant betreuten Wohn-
gruppen sieht die Pflegeversicherung eine Anschub-
finanzierung vor. Der einmalige Höchstbetrag beträgt
2.500 Euro pro pflegebedürftige Person (Pflegegrad 1
bis 5), maximal jedoch 10.000 Euro pro Wohngruppe.
Verhinderungspflege
Wenn die private Pflegeperson vorübergehend aus-
fällt, weil sie verreist oder krank ist, haben Pflegebe-
dürftige Anspruch auf Leistungen der Verhinderungs-
pflege. Das heißt, bei Verhinderung der Pflegeperson
kann mit den Leistungen der Verhinderungspflege
eine Vertretung für die häusliche Pflege finanziert
werden. Verhinderungspflege kann auch stunden-
weise in Anspruch genommen werden. Dies kann
ein Verwandter, ein Nachbar oder auch ein ambu-