

4. Gepflegt älter werden
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4.
Leistungen für Angehörige und
ehrenamtliche Pflegepersonen
Soziale Absicherung
Pflegepersonen sind nicht nur Familienangehörige,
sondern auch Nachbarn, Freunde oder andere Per-
sonen, die nicht erwerbsmäßig pflegen. Für Pflege-
personen, die Pflegebedürftige im Pflegegrad 2 bis
5 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf
regelmäßig zwei Tage in der Woche, zu Hause pfle-
gen, zahlt die Pflegekasse die Beiträge zur Renten-
versicherung. Dabei kommt es darauf an, in welchem
Umfang die Pflege durch Pflegepersonen erbracht
wird und in welchen Pflegegrad der Pflegebedürf-
tige eingestuft ist. Gestaffelt nach Pflegebedürftigkeit
steigen die Rentenbeiträge. Voraussetzung ist, dass
die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden ander-
weitig tätig ist. Zusätzlich genießen Pflegepersonen
den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der
Unfallversicherungsschutz umfasst alle Bereiche, die
für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit berück-
sichtigt werden. Zudem sind die Hilfen bei der Haus-
haltsführung in den Unfallversicherungsschutz mit
einbezogen.
Hat die Pflegeperson ihre Beschäftigung wegen der
Pflegetätigkeit unterbrochen oder ganz aufgegeben,
zahlt die Pflegekasse für die Dauer der Pflege auch
die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Pflegekurse
Um eine bedarfsgerechte Pflege zu ermöglichen,
übernimmt die Pflegekasse Kosten von anerkannten
Pflegekursen für Angehörige und ehrenamtliche Pfle-
gepersonen. Die Kurse werden von den Pflegekassen
selbst, oder von anderen geeigneten Einrichtungen,
wie z.B. den Wohlfahrtsverbänden oder den Volks-
hochschulen durchgeführt.