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4. Gepflegt älter werden

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4.

Leistungen für Angehörige und

ehrenamtliche Pflegepersonen

Soziale Absicherung

Pflegepersonen sind nicht nur Familienangehörige,

sondern auch Nachbarn, Freunde oder andere Per-

sonen, die nicht erwerbsmäßig pflegen. Für Pflege-

personen, die Pflegebedürftige im Pflegegrad 2 bis

5 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf

regelmäßig zwei Tage in der Woche, zu Hause pfle-

gen, zahlt die Pflegekasse die Beiträge zur Renten-

versicherung. Dabei kommt es darauf an, in welchem

Umfang die Pflege durch Pflegepersonen erbracht

wird und in welchen Pflegegrad der Pflegebedürf-

tige eingestuft ist. Gestaffelt nach Pflegebedürftigkeit

steigen die Rentenbeiträge. Voraussetzung ist, dass

die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden ander-

weitig tätig ist. Zusätzlich genießen Pflegepersonen

den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der

Unfallversicherungsschutz umfasst alle Bereiche, die

für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit berück-

sichtigt werden. Zudem sind die Hilfen bei der Haus-

haltsführung in den Unfallversicherungsschutz mit

einbezogen.

Hat die Pflegeperson ihre Beschäftigung wegen der

Pflegetätigkeit unterbrochen oder ganz aufgegeben,

zahlt die Pflegekasse für die Dauer der Pflege auch

die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Pflegekurse

Um eine bedarfsgerechte Pflege zu ermöglichen,

übernimmt die Pflegekasse Kosten von anerkannten

Pflegekursen für Angehörige und ehrenamtliche Pfle-

gepersonen. Die Kurse werden von den Pflegekassen

selbst, oder von anderen geeigneten Einrichtungen,

wie z.B. den Wohlfahrtsverbänden oder den Volks-

hochschulen durchgeführt.